Gutachten

Verkehrswertgutachten nach §194 BauGB

Ein Verkehrswertgutachten, umgangssprachlich auch Marktwertgutachten genannt,
wird immer dann benötigt, wenn eine ausführliche Beschreibung der Immobilie unbedingt erforderlich ist,
z.B. bei Zwangsversteigerungen.
Also immer dann, wenn die Leser bzw. die Leserinnen des Gutachtens nicht die Möglichkeit haben, das Objekt selbst in Augenschein zu nehmen. Eine ausführliche Baubeschreibung, Randinformationen und beigefügte Fotos des Objektes sind dann eine wichtige Entscheidungshilfe.

Auch Kreditinstitute brauchen in der Regel zur Finanzierung eines Objektes ein Verkehrswertgutachten, damit sich der Sachbearbeiter/ die Sachbearbeiterin, ohne es besichtigt zu haben, einen Überblick über das zu finanzierende Objekt verschaffen kann.
Mittlerweile werden von einigen Finanzämtern, Banken und Vormundschaftsgerichten auch Kurzgutachten anerkannt.
Ein Kurzgutachten kann im Vergleich zu einem Verkehrswertgutachten eine kostengünstige Alternative sein, z.B .für als Verkaufsargument für Verkäufer.
Die gutachterliche Stellungnahme kann auch eine günstige Möglichkeit sein, wenn man z.B. den Wert seiner Immobilie nur schätzen lassen möchte.


Als günstigere Alternative zu einem ausführlichen Gutachten erstellen wir auch:


Kurzgutachten

Das Kurzgutachten ist eine preiswerte Alternative, wenn Sie z.B. einfach nur wissen möchten, welchen Wert ihre Immobilie hat oder Sie gerne etwas schriftliches von einem Sachverständigen z.B. für eine Argumentation benötigen.
Ein Kurzgutachten wird nach den gleichen Schritten wie ein reguläres Gutachten erstellt. Es kommt somit auf das gleiche Ergebnis. Verzichtet wird z.B. auf die Begründung, Fotos, Hintergrundinformationen, usw. Deshalb ist es kürzer und weniger aufwendig als ein reguläres, langes Gutachten. Ein Kurzgutachten hat keine rechtliche Relevanz.

Ein reguläres, langes Gutachten ist im Vergleich zu einem Kurzgutachten sehr aufwendig. Es muss mit Begründung, mit Berechnungen, Fotos und aussagekräftigen Hintergrundinformationen und einigem mehr ausgearbeitet werden. Dafür erhalten Sie im Vergleich zu einem Kurzgutachten ein Gutachten, welches in der Regel bei Gerichten rechtliche Anerkennung erhält.


Gutachterliche Stellungnahme

Eine gutachterliche Stellungnahme ist eine schriftliche oder mündliche Zusammenfassung der zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelten Feststellungen, umgangssprachlich auch Sachstandsbericht genannt.
Der Auftraggeber erhält mit der gutachterlichen Stellungnahme eine Entscheidungshilfe, damit er seine weitere Vorgehensweise mit anderen , wie z.B. Fachfirma, Eigentümergemeinschaft, Mieter, Vermieter, Verkäufer, dem
Gutachter selbst ( z.B. die Erstattung eines Gutachtens) abstimmen kann.

Wenn Sie unsicher sind, welches Gutachten für Sie das richtige ist, rufen Sie uns an.


Privatgutachten

Ein Privatgutachten wird, wie der Name schon vermuten lässt, von privaten Auftraggebern außerhalb eines Gerichtsverfahrens beauftragt.
Ein privater Auftraggeber kann z.B. sein:

  • Privatpersonen
  • Firmen
  • Versicherungen
  • Verwaltungen
  • Verbände
  • Organisationen
  • und vergleichbare Einrichtungen

Es steht jedem Interessenten frei einen Sachverständigen zu beauftragen, wenn z.B. im Rahmen eines Streitfalles dessen Beauftragung zu einer Lösung beitragen soll.

Die Erstattung von einem Privatgutachten und einem Gerichtsgutachten ist nahezu gleich. Ein Unterschied macht z.B. der Auftraggeber aus. Ein Gerichtsgutachten kann nur von einem Gericht in Auftrag gegeben werden.

Bei einem Gerichtsverfahren ist die Bedeutung von einem Privatgutachten eher beschränkt, weil der Gutachter nur von einer Partei beauftragt wurde.
In der Praxis wird von einem Gericht jedoch erst ein Sachverständigengutachten angeordnet, wenn zwischen den Parteien auf Grundlage des Privatgutachtens noch keine Einigung erzielt werden konnte.


Gerichtsgutachten

Ein Gerichtsgutachten kann, wie der Name schon sagt, nur von einem Gericht beauftragt werden.

Ein Gerichtsgutachten befasst sich mit Beweisfragen. Die Fragestellungen sind in der Regel, ob ein Mangel/Schaden vorliegt, worauf er zurückzuführen ist und wie er mit welchem Aufwand zu beheben ist.

Der Gutachter muss bei einem Gerichtsgutachten nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) abrechnen. Bei einem Privatgutachten kann er sein Honorar frei verhandeln.
Entgegen der weitläufigen Meinung kann im Prinzip Jedermann von einem Gericht zum Gerichtsgutachter bestellt werden, wenn er auf einem bestimmten Sachgebiet überdurchschnittliche Sachkenntnis besitzt und dadurch zur Lösung beitragen kann.


Schiedsgutachten

Eine Möglichkeit, eine gütliche Einigung ohne Gerichtsverfahren zu erzielen, ist das Schiedsgutachten.

Das Schiedsgutachten ist für beide Parteien ein hervorragendes und kostengünstiges Instrument, im Rahmen eines Vertragsverhältnisses die Streitfragen zu klären, Zweifel aus dem Weg zu räumen und eine außergerichtliche Klärung zu erreichen.
Die beiden Konfliktparteien (z.B. Mieter, Vermieter) beauftragen einen Sachverständigen / Gutachter gemeinsam, um bestimmte Sachfragen zu klären (z.B. bei Schimmelpilzbefall in der Wohnung).
Das hat u.a. den Vorteil, dass die Kosten für das Gutachten von beiden Parteien in gleichen Teilen getragen werden.

Das Schiedsgutachten hat für beide Parteien rechtsverbindlichen Charakter und ist in der Regel auch nicht angreifbar. Es kann von den Parteien nicht als gegenstandslos oder unverbindlich abgetan werden.

Ein Schiedsgutachten ist im Wesentlichen gleich aufgebaut wie ein Privatgutachten.


Sachverständigen-Gutachten

Die Erstellung von Gutachten ist eine der grundlegenden, sachverständigen Leistungen eines Sachverständigen.

Endverbraucher, Unternehmen, Gerichte & Behörden kommen ohne ein Sachverständigengutachten im geschäftlichen Alltag unserer technisierten Welt kaum mehr ohne aus.

Oft wird ein Sachverständigen-Gutachten z.B. bei Ehescheidungen, Vermögensauseinandersetzungen, Erbangelegenheiten, Zwangsversteigerungen, Bauschäden oder einfach beim Kauf einer Sache, die Mängel oder Schäden aufweist, benötigt.


Bauschadens-Gutachten

Ein Gutachten bei Schäden an Gebäuden ist meistens mit umfangreichen Untersuchungen (z.B. Bauteilöffnungen, Probenahmen, Laboruntersuchungen, Berechnungen usw.) verbunden. Ohne diese Untersuchungen ein Gutachten zu erstellen ist oft nicht möglich. Deshalb kann es sinnvoll sein, vor den meistens sehr kostenintensiven Untersuchungen den Sachstand im Rahmen einer gutachterlichen Stellungnahme zusammen zu fassen.


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